Gesetzliche Auflagen
Wer haftet?
Wettbewerber
werden Sachkundige
HFS ist das einzige Unternehmen, das seine zukünftigen Wettbewerber selbst ausbildet. Als produktionsnaher Dienstleister sorgen wir dafür, dass jeder die bestmögliche Hebelösung bekommt. Das notwendige Know-how der korrekten Anwendung und jährlichen Überprüfung wird mitgeliefert. Bestens ausgebildete Sachkundige erledigen dann die notwendigen vorgeschriebenen Prüfungen selbst und helfen dadurch dem Betrieb Kosten zu sparen.
Aufklärung
statt Profitgier
Andererseits ist es aber auch unsere Pflicht, unsere Kunden über die Haftungsfragen ausführlich zu informieren. Eine Kosteneinsparung kann unter Umständen zu einer Kostenfalle werden. Wenn es zu einem Unfall kommt, sind die Sachverständigen am Zug und deren Entscheidung wird meistens richterlicherseits gefolgt. Ein Gutachten mit dem Wortlaut, dass bei gründlicher Prüfung der Unfall vermieden hätte werden können, kann teuer werden.
Wir sind
Spezialisten
Wiederkehrende Prüfungen
§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane)
- Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten
- Durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
- Hubtische
- Fahrzeughebebühnen
- Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
- Kraftbetriebene Anpassrampen
- Fahrtreppen, Fahrsteige
- Kraftbetriebene Türen und Tore
- Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²
- Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe
- Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht
- Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen
- Arbeitskörbe
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
- Befahr- und Rettungseinrichtungen
- Mechanische Leitern
- Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge
- Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
- Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
- Bolzensetzgeräte
- Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
- Mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte)
- Sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden
- Verteilermaste.
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