Gesetzliche Auflagen
Wer haftet?

Ausbildung

Wettbewerber
werden Sachkundige

HFS ist das einzige Unternehmen, das seine zukünftigen Wettbewerber selbst ausbildet. Als produktionsnaher Dienstleister sorgen wir dafür, dass jeder die bestmögliche Hebelösung bekommt. Das notwendige Know-how der korrekten Anwendung und jährlichen Überprüfung wird mitgeliefert. Bestens ausgebildete Sachkundige erledigen dann die notwendigen vorgeschriebenen Prüfungen selbst und helfen dadurch dem Betrieb Kosten zu sparen.

Kostenfalle

Aufklärung
statt Profitgier

Andererseits ist es aber auch unsere Pflicht, unsere Kunden über die Haftungsfragen ausführlich zu informieren. Eine Kosteneinsparung kann unter Umständen zu einer Kostenfalle werden. Wenn es zu einem Unfall kommt, sind die Sachverständigen am Zug und deren Entscheidung wird meistens richterlicherseits gefolgt. Ein Gutachten mit dem Wortlaut, dass bei gründlicher Prüfung der Unfall vermieden hätte werden können, kann teuer werden.

Haftung

Wir sind
Spezialisten

Deshalb vertrauen Sie dem Spezialisten HFS. Wir garantieren Ihnen Genauigkeit und größtmögliche Sorgfalt. Wir haften auch für allfällige Schäden, die jedoch niemals eintreten sollten. Auch mögliche strafrechtliche Folgen werden dadurch ausgelagert.
Gesetzliche Auflagen aus der Arbeitsmittelverordnung

Wiederkehrende Prüfungen

§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane)
  2. Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten
  3. Durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
  4. Hubtische
  5. Fahrzeughebebühnen
  6. Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
  7. Kraftbetriebene Anpassrampen
  8. Fahrtreppen, Fahrsteige
  9. Kraftbetriebene Türen und Tore
  10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²
  11. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet
  12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
  13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe
  14. Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht
  15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen
  16. Arbeitskörbe
  17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
  18. Befahr- und Rettungseinrichtungen
  19. Mechanische Leitern
  20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge
  21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
  22. Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
  23. Bolzensetzgeräte
  24. Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
  25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
  26. Mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte)
  27. Sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden
  28. Verteilermaste.
Detaillierte Informationen finden Sie im Kapitel „HFS PRÜFCENTER“ in unserem neuen Katalog.
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